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Satzung

Förderverein Regelschule Wutha – Farnroda

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Regelschule Wutha – Farnroda“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e.V.“.
  2. Sitz des Vereins ist Wutha – Farnroda, Am Rotberg 33.

§ 2: Zweck des Vereins

  1. Der Verein befolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Schule. Dazu zählen besonders:

Beschaffung von Ausstattungsgegenständen

Unterstützung von Arbeitsgemeinschaften

Unterstützung der schulischen Gremien

Durchführung, Unterstützung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

  1. Enge Zusammenarbeit mit der Schulleitung und dem Schulträger zum Zwecke der Sicherung und Erhaltung der Schule und des Gebäudes.
  2. Pflege der Beziehung zu ehemaligen Schülern und Lehrern.

§ 3: Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr.

§ 4: Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Die schriftliche Eintrittserklärung ist an den Vorstand zu richten, der innerhalb der nächsten Zusammenkunft die Entscheidung trifft.
  2. Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich in besonderer Weise um die Schule oder den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft ende
    1. durch Austritt zum Ende eines Schuljahres mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat,
    2. durch Ausschluss seitens des Vorstandes,

a) wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt,

b) wegen vereinsschädigenden Verhaltens.

Der Ausgeschlossenen hat das Recht, binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung beim Vorstand schriftlich gegen diese Entscheidung Einspruch einzulegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss.

3. durch Tod.

§ 5: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann. Das passive Wahlrecht beginnt vom vollendeten 14. Lebensjahre an.
  2. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge jährlich im Voraus zu entrichten. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
  3. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, in Höhe von 1 € pro Monat und natürlicher Person, und Spenden.
  4. Mittel des Vereins dürfen neben den Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vereinsführung stehen, nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Darüber hinausgehende Zahlungen werden als Spenden behandelt, für die auf Wunsch eine besondere Spendenquittung ausgestellt wird.Es ist jeweils zu prüfen, ob vorgesehene Ausgaben aus öffentlichen Mitteln finanziert werden können.
  6. Am Schluss des Schuljahres wird eine Kassenprüfung von zwei Vereinsmitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und von der Mitgliederversammlung zu wählen sind, vorgenommen. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 6: Finanzierung des Vereins und Verwendung von Vereinsmitteln

§ 7: Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 8: Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem
    –         1. Vorsitzenden
    –         2. Vorsitzende
    –         Kassier
    –         Schriftführer
    –         Elternsprecher
    –         Schulleiter
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende und der Kassier. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neu- bzw. Wiederwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode wählen.
  4. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens im Sinne der Ziele des Fördervereins.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzendes.
  6. Ausgaben, die den Betrag von € 200,- nicht übersteigen, können vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden; darüber hinaus ist bis zur Grenze von € 1.500,- eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Beiträge, die darüber hinaus gehen, müssen von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

§9: Die Mitgliederversammlung

  1. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Die Einladung erfolgt in einer Frist von 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 2 Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht und begründet werden.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegen:
    1. Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und des Berichtes der Kassenprüfer
    2. die Entlastung des Vorstandes
    3. die Wahl des neuen Vorstandes. Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter
    4. die Wahl von zwei Kassenprüfern
    5. jede Änderung der Satzung
    6. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
    7. die Entscheidung über die eingereichten Anträge
    8. die Ernennung von Ehrenmitgliedern und
    9. die Auflösung des Vereins.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 20 Prozent der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter der Angabe des Grundes beantragen. Der Vorstand kann jederzeit die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
  4. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht die Auflösung des Vereins betreffen.
  5. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterschreiben und von einem Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

§10: Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können nur mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Eine Veränderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung aller Mitglieder.
  3. Satzungsänderungen, die vom Finanzamt zur Erlangung oder zum Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden sowie vom Amtsgericht zur Eintragung ins Vereinsregister verlangt werden, können vom Vorstand im Sinne des §26 BGB ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Diese Änderungen sind der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.

§11: Die Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zum Zwecke der Förderung der Bildung. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

* Beim Amtsgericht Eisenach eingtragen unter VR 884 am 21.12.2009.

* Bescheinigung des Finanzamtes Mühlhausen zur Anerkennung

der Gemeinnützigkeit  vom 27. Januar 2010/ 03.12.2014

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